Bis heute ist das Wesen der Konformitätsbewertung für viele Praktiker oft unklar. Deshalb geben wir hier eine Erläuterung des Themas, wie wir sie von der Zertifizierungsstelle erhalten haben. Zu beachten ist, dass das neue Baugesetz, das Anforderungen an Bauprodukte stellt, auf andere Rechtsnormen verweist und diese Anforderungen erfüllt werden müssen.
Das Gesetz Nr. 22/1997 Slg. in seiner geänderten Fassung regelt die Art und Weise der Festlegung von technischen Anforderungen an Produkte, die in erhöhtem Maße die Gesundheit oder Sicherheit von Personen, das Eigentum oder die Umwelt oder ein anderes öffentliches Interesse gefährden könnten, sowie die Rechte und Pflichten von Personen, die Produkte in Verkehr bringen oder vertreiben oder in Betrieb nehmen, die in erhöhtem Maße ein berechtigtes Interesse gefährden könnten.
Die Regierung erlässt Vorschriften über Produkte, die ein berechtigtes Interesse in erhöhtem Maße gefährden und deshalb auf Konformität zu bewerten sind ("spezifizierte Produkte"). Für Bauprodukte ist dies die Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg. in der Fassung der Regierungsverordnung Nr. 312/2005 Slg. die die Durchführungsverordnung für die Konformitätsbewertung ist. Spezifizierte Produkte gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes Nr. 22/1997 Slg. sind die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Bauprodukte. Diese Konformitätsbewertung gilt für Produkte, deren technische Parameter in tschechischen technischen Normen und europäischen technischen Normen festgelegt sind.
A. Wenn die europäischen technischen Normen nicht mit der VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates, die als Europäische Baurichtlinie bekannt ist, harmonisiert sind, dann gilt die Konformitätsbewertung nach dem nationalen System, d.h. nach der Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg. in der Fassung der Regierungsverordnung Nr. 312/2005 Slg. Diese Verpflichtung obliegt denjenigen, die die Produkte in Verkehr bringen. Eine solche Stelle kann sein:
Hersteller - eine Person, die ein Produkt herstellt oder auch nur entwirft, und in den in der Regierungsverordnung vorgesehenen Fällen auch eine Person, die ein Produkt zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder kennzeichnet, für das sie nach dem Gesetz Nr. 22/1997 Slg. verantwortlich ist und das sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen will
Bevollmächtigter - eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Person, die vom Hersteller schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen in Bezug auf die Anforderungen zu handeln, die sich für den Hersteller aus dem Gesetz Nr. 22/1997 Slg. ergeben
Händler - jemand, der in der Lieferkette nach dem Inverkehrbringen des Produkts nachgelagerte kommerzielle Tätigkeiten ausübt.
Die Konformitätsbewertung wird von einer bevollmächtigten Person durchgeführt.
B. Sind die europäischen technischen Normen an die VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates angeglichen, so erfolgt die Konformitätsbewertung nach dem europäischen System, d.h. nach der Regierungsverordnung Nr. 190/2002 zur Festlegung technischer Anforderungen an CE-gekennzeichnete Bauprodukte. Diese Verpflichtung obliegt demjenigen, der die Produkte in Verkehr bringt. Eine solche Stelle kann sein:
Hersteller - eine Person, die ein Produkt herstellt oder auch nur entworfen hat, und in den in der Regierungsverordnung vorgesehenen Fällen auch eine Person, die ein Produkt zusammenbaut, verpackt, verarbeitet oder kennzeichnet, für das sie nach dem Gesetz Nr. 22/1997 Slg. verantwortlich ist und das sie unter eigenem Namen in Verkehr bringen will
Bevollmächtigter - eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassene Person, die vom Hersteller schriftlich bevollmächtigt wurde, in seinem Namen in Bezug auf die Anforderungen zu handeln, die sich für den Hersteller aus dem Gesetz Nr. 22/1997 Slg. ergeben
Händler - jemand, der in der Lieferkette nach dem Inverkehrbringen des Produkts nachgelagerte kommerzielle Tätigkeiten ausübt.
Die Konformitätsbewertung wird von einer benannten Stelle durchgeführt.
Die mit der EU-Ratsrichtlinie Nr. 305/2011 vom 9. März 2011 harmonisierten technischen Normen, für die die Konformitätsbewertung nach dem europäischen System, d.h. nach der Regierungsverordnung Nr. 190/2002 Slg. anwendbar war, kennen den Begriff "spezifiziertes Produkt" nicht, in den Anhängen Nr. ZA1, 2 und 3 der spezifischen Norm sind in den Tabellen der Umfang der vom Hersteller durchzuführenden Prüfungen, der Umfang der von der benannten Stelle durchzuführenden Prüfungen und Messungen sowie die Methode der Konformitätsbewertung aufgeführt, die den Tätigkeitsbereich der benannten Stelle für ein bestimmtes spezifisches Produkt festlegt. Nach der Neufassung der EU-Richtlinie 305/2011 des Rates vom 9. März 2011 hat sich die Terminologie der ausgestellten Dokumente geändert. Für ein in Verkehr gebrachtes Bauprodukt, das unter eine harmonisierte Norm fällt oder für das eine Europäische Technische Bewertung (gleichbedeutend mit einem bautechnischen Zertifikat) ausgestellt wurde, wird eine Leistungserklärung (gleichbedeutend mit einer EG-Konformitätserklärung) in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des betreffenden Bauprodukts in Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen ausgestellt. Die vollständige Anwendung aller Bestimmungen der EU-Richtlinie 305/2011 des Rates gilt ab dem 1. Juli 2013.
Nach dem Beitritt der Tschechischen Republik zur EU wurden die Importeure von Bauprodukten zu Händlern und der Begriff Importeur wird für Unternehmen verwendet, die Produkte aus Nicht-EU-Ländern importieren. Die derzeitige Gesetzgebung, d.h. das Gesetz Nr. 22/1997 Slg. in der Fassung des § 13b, erlaubt die Einfuhr aller Bauprodukte in die Tschechische Republik.
Der wichtigste Schritt ist der Einbau des betreffenden Produkts in das Gebäude. Der Begriff des dauerhaften Einbaus eines Bauprodukts in ein Gebäude setzt voraus, dass die grundlegenden Anforderungen an Gebäude gemäß Anhang 1 der Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg. in der Fassung der Regierungsverordnung Nr. 312/2005 Slg. erfüllt sind, wobei der dauerhafte Einbau eines Produkts in ein Gebäude ein solcher Einbau ist, bei dem die Entfernung oder der Austausch des Produkts die Eigenschaften des Gebäudes dauerhaft verändert, wobei die Entfernung oder der Austausch des Produkts eine Bauleistung darstellt.
Das Gesetz Nr. 183/2006. über die Raumordnung und das Baugesetzbuch (Baugesetz) legt die Anforderungen an Gebäude wie folgt fest:
§156 (1) Für ein Gebäude dürfen nur solche Produkte, Materialien und Konstruktionen geplant und verwendet werden, deren Eigenschaften im Hinblick auf die Eignung des Gebäudes für den vorgesehenen Zweck gewährleisten, dass das Gebäude bei ordnungsgemäßer Errichtung und üblicher Instandhaltung während der voraussichtlichen Lebensdauer die Anforderungen an die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, den Brandschutz, die Hygiene, den Gesundheits- und Umweltschutz, die Sicherheit bei der Instandhaltung und Nutzung des Gebäudes einschließlich der barrierefreien Nutzung des Gebäudes, den Schutz vor Lärm sowie die Energieeinsparung und den Wärmeschutz erfüllt.
§156 (2) Produkte für das Gebäude, die für die daraus resultierende Qualität des Gebäudes von entscheidender Bedeutung sind und ein erhöhtes Maß an Gefährdung berechtigter Interessen darstellen, sind nach besonderen Rechtsvorschriften zu bestimmen und zu bewerten, und zwar nach dem Gesetz Nr. 22/1997 Slg. über technische Anforderungen an Produkte und über die Änderung und Ergänzung bestimmter Gesetze in der jeweils geltenden Fassung. Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg. zur Festlegung der technischen Anforderungen an ausgewählte Bauprodukte. Die Regierungsverordnung Nr. 190/2002 Slg. zur Festlegung der technischen Anforderungen an Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung wird aufgehoben und durch die VERORDNUNG (EU) Nr. 305/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ersetzt.
Die praktische Konsequenz ist, dass sich die Verpflichtung, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an die technischen Merkmale von Bauprodukten nachzuweisen, von den Importeuren auf diejenigen verlagert, die sie in das Bauwerk einbauen. Sie müssen dem Bauherrn nachweisen, dass sie die in Anhang 1 der Regierungsverordnung Nr. 163/2002 Slg. in der Fassung der Regierungsverordnung Nr. 312/2005 Slg. aufgeführten Grundanforderungen an Bauprodukte, die in das Bauwerk eingebaut werden, erfüllen und dass die erklärten technischen Parameter der Produkte von einer unabhängigen Person in Form einer Konformitätserklärung, die auf der Grundlage von Konformitätsbewertungsdokumenten ausgestellt wird, eingehalten werden.
Wenn es für ein Bauprodukt eine technische Norm gibt, die mit der EU-Richtlinie Nr. 305/2011 des Rates vom 9. März 2011 harmonisiert ist, muss jede notifizierte Stelle die Konformitätsbewertung nach dem europäischen System, d.h. nach der Regierungsverordnung Nr. 190/2002 Slg. durchführen und nach Anhang Nr. ZA 2 in der spezifischen Norm die erforderlichen Prüfungen durchführen und die Konformität nach dem in der jeweiligen hEN für das spezifische Produkt festgelegten Verfahren bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung stellt die benannte Stelle eine EG-Leistungserklärung aus, die in allen EU-Ländern gültig ist.
Im Bereich der Umwelttechnik werden HENs für Zentralheizungsradiatoren und für Deckenstrahlplatten ausgestellt. Diese Produkte werden nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates bewertet und mit einer EG-Konformitätsbescheinigung versehen, auf deren Grundlage der Hersteller eine EG-Leistungserklärung ausstellt.
Im Bereich der Raumlufttechnischen Anlagen, zu denen auch Ventilatoren gehören, sind die Normen noch nicht an die EU-Richtlinie 305/2011 des Rates vom 9. März 2011 angepasst und es gilt daher das nationale System der Konformitätsbewertung nach der Regierungsverordnung 163/2002 Slg. in der Fassung der Regierungsverordnung 312/2005 Slg. Die CE-Kennzeichnung auf Ventilatoren bezieht sich nur auf Elektromotoren (Elektroinstallation) und wird mit der CE-Kennzeichnung eines Bauprodukts mit der entsprechenden Beschreibung, der Nummer der notifizierten Person und der Überprüfung der technischen Merkmale des Produkts verwechselt.
Auf die Kennzeichnung von Ventilatoren als Bauprodukte müssen wir in der EU alle noch warten, bis die harmonisierten Normen im Brüsseler Amtsblatt erscheinen (ähnlich wie die Gesetze im Gesetzbuch).
Mit freundlichen Grüßen
Ing. Miroslav Kunecký
Výzkumný ústav pozemních staveb
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