Wir werden oft von Vertretern von Installationsbetrieben kontaktiert, die uns fragen, ob die von uns gelieferten Ventilatoren die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, die in der Nationalen Verordnung Nr. 502/2000 (Regierungsverordnung über die Lärmimmission, Novelle 148/2006 Slg.) festgelegt sind.
Die Regierungsverordnung Nr. 502/2000, die durch die NV Nr. 88/2004 Slg. und die NV Nr. 148/2006 Slg. über den Schutz der Gesundheit vor schädlichen Auswirkungen von Lärm geändert wurde, befasst sich ausschließlich mit den Immissionswirkungen von Lärm aus Lärmquellen. Diese hängen vom konkreten Standort der Lärmquelle, dem Ausbreitungsweg der Schallenergie, der akustischen Abschirmung und ganz allgemein von den Eigenschaften des Raumes ab, in dem sich der Lärm ausbreitet.
Die Hersteller von Ventilatoren machen keine Vorhersagen über die Art der Räume, in denen die Ventilatoren installiert werden, und geben nur die Geräuschemissionsparameter an. Diese Parameter werden in anderen Normen behandelt.
Für den Aufstellungsort der Geräte ist der Planer oder der Verbraucher verantwortlich, der anhand der vom Ventilatorhersteller angegebenen Emissionsparameter über den Aufstellungsort entscheidet oder geeignete bauliche oder sonstige Maßnahmen vorschlägt, um die Anforderungen der NV Nr. 88/2004 Slg. oder NV Nr. 148/2006 Slg. zu erfüllen.) Diese NV stellt keine Anforderungen an die akustischen Erreger selbst.
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